(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der EKM-Roth GmbH und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sonder-vermögen.
(3) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der EKM-Roth GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die EKM-Roth GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der EKM-Roth GmbH gelten auch dann, wenn die EKM-Roth GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der EKM-Roth GmbH und ihren Auftraggebern über Leistungen.
(1) Die Leistungen der EKM-Roth GmbH werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss frei bleibendes Angebot festgelegten Umfang als Entwicklungsleistungen (bis zur Vorlage einer 3-D-Konstruktion) und/oder Konstruktionsleistungen (bis zur Aushändigung von Fertigungsunterlagen) und/oder Werkleistungen (bis zur Freigabe für die Serienfertigung) erbracht, soweit nicht ausdrücklich oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die EKM-Roth GmbH erbringt Entwicklungs- und/oder Konstruktions-leistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich.
(3) Die EKM-Roth GmbH und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schrift-licher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Die EKM-Roth GmbH bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines
die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die EKM-Roth GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
(4) Die EKM-Roth GmbH ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen; sie bleibt jedoch dem Auftraggeber gegenüber unmittelbar selbst verpflichtet.
(5) Gegenüber ihren Mitarbeitern und den von ihr beauftragten Dritten ist allein die EKM-Roth GmbH weisungsbefugt.
(1) Der Auftraggeber überlässt der EKM-Roth GmbH rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der EKM-Roth GmbH erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
(2) Sofern die EKM-Roth GmbH beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der EKM-Roth GmbH oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerk, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die EKM-Roth GmbH erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der EKM-Roth GmbH und für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
(3) Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.
(4) Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 – 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand,verlängert sich der vereinbarte Zeitraum bzw. erhöhte sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.
(1) Die Entwicklungs-, Konstruktions- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis abgerechnet.
(2) Erfolgt die Abrechnung zu dem im Angebot genannten Festpreis, ist die EKM-Roth GmbH berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen,
soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist. Die Schlussabrechnung erfolgt bei Entwicklungsleistungen nach der Vorlage einer 3-D-Konstruktion; bei Konstruktionsleistungen nach der Aushändigung der Fertigungsunterlagen und bei Werkleistungen nach der Freigabe für die Serienfertigung, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(3) Erfolgt die Abrechnung auf Zeit- und Materialbasis, ist die EKM-Roth GmbH berechtigt, monatlich abzurechnen. Die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet, wobei jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde abzurechnen ist. Verbrauchte Materialien werden zu den im Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Auslagen für Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten sowie Porto werden zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Leistungen, die auf Zeit- und Materialbasis abzurechnen sind, sind unverbindlich.
(4) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.
(5) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.
(6) Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(7) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(8) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der EKM-Roth GmbH anerkannt sind.
(1) Entwicklungsleistungen sind nach Vorlage einer 3-D-Konstruktion, Konstruktionsleistungen nach der Aushändigung der Fertigungsunterlagen unverzüglich vom Auftraggeber freizugeben.
(2) Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald die Freigabe für die Serienfertigung vorliegt. Die Freigabe für die Serienfertigung ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss der Werkleistungen herbeizuführen. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnetes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt. Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.
(1) Die EKM-Roth GmbH hat dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen.
(2) Ist das Werk mangelhaft, haftet die EKM-Roth GmbH wie folgt:
a) nach Wahl der EKM-Roth GmbH ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
b) schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer ange- messenen Zeit fehlt, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaige Schadensersatzansprüche
nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werks nicht unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.
c) Der Auftraggeber hat Sach- und Rechtsmängel gegenüber der EKM-Roth GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die
Mängelrüge, so gilt das Werk als genehmigt.
(3) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1, Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1
Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
(4) Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die EKM-Roth GmbH.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der EKM-Roth GmbH enthalten sind, können jederzeit durch die EKM-Roth GmbH berichtigt werden.
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzsansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens-ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gem. § 6 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Die EKM-Roth GmbH haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der EKM-Roth GmbH liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachge-wiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 % der Gesamtvergütung des für den rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteil für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 % der Gesamtvergütung für den nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteil beschränkt. Die Vorschrift des Absatzes 2, Satz 1 dieses § 7 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet auf Verlangen der EKM-Roth GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
(4) Soweit die Haftung der EKM-Roth GmbH beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der EKM-Roth GmbH und für von der EKM-Roth GmbH beauftragte Dritte.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die EKM-Roth GmbH aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der EKM-Roth GmbH die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die Verpflichtung gem. Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
- der EKM-Roth GmbH bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
- die EKM-Roth GmbH rechtmäßig von Dritten erhält,
- bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
- nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gem. Absatz 1 allgemein bekannt werden.
(3) Die Verpflichtung gem. Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere 2 Jahre.
Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für Arbeiten nutzen.
(1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der EKM-Roth GmbH und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartner gemeinsam zu .
(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der EKM-Roth GmbH gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte gehören der EKM-Roth GmbH. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekannt gegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie zum Beispiel Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial und ähnliches, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Die EKM-Roth GmbH trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die EKM-Roth GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. § 7 beleibt unberührt.
(1) Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(3) In den Fällen der Kündigung nach Absatz 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der EKM-Roth GmbH auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Kündigung – auch im Verhältnis der EKM-Roth GmbH zu Dritten – entstanden sind.
(4) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
(1) Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der EKM-Roth GmbH die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Die EKM-Roth GmbH darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen, Treu und Glauben verstoßen würde.
(2) Die EKM-Roth GmbH kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften und auch Kopien anfertigen und behalten.
(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der EKM-Roth GmbH schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EKM-Roth GmbH.
(3) Gerichtsstand ist Offenburg.
(4) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.